Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Die Lieferung und Berechnung erfolgen zu den jeweils am Tage des Versands gültigen Preisen und Bedingungen ab Werk Regensburg. Für unsere sämtlichen Lieferungen gelten die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Mündliche Nebenabreden werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam. Tritt bis zur Ausführung des übernommenen Auftrages eine Änderung der Rohstoffpreise, Löhne usw. ein, so behalten wir uns eine entsprechende Preisänderung vor. Die Anmeldung des Konkurses, des Vergleichs oder Vertragshilfeverfahrens, die Leistung des Offenbarungseides, die Nichteinlösung eines Schecks oder die Tatsache, dass ein Wechsel des Käufers oder des Firmeninhabers zu Protest geht, entbinden uns von Lieferungsverpflichtungen und berechtigen uns, die Rückgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verlangen. Auch sind wir berechtigt im übrigen Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit durch Bankbürgschaft oder dergleichen zu verlangen. Wird dies abgelehnt, dann stehen uns unter Ausschluss jeglicher Ersatzansprüche wegen Nichtauslieferung nach unserer Wahl die gesetzlichen Ansprüche zu.
  2. Preise: Unsere Preise verstehen sich ab Werk Regensburg ausschließlich Fracht, Zoll und Verpackung. Sie gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag. Für eine bestimmte Menge abgegebene Preise haben nur für diese Gültigkeit. Bei Bestellung kleinerer Mengen als angeboten oder bei vom Besteller gewünschter Verteilung der Lieferung auf einen längeren Zeitraum, müssen wir uns die Berechnung eines Mindermengenzuschlages vorbehalten. Die Zusendung unserer Preisliste ist nicht als Angebot anzusehen. Aufgrund der Zusendung von Preislisten, Rundschreiben oder auf allgemeine Offerten eingehende Aufträge verpflichten uns nicht zur Lieferung.
  3. Zahlung: Unsere Rechnungen oder Warenlieferungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto. Die Annahme von Wechseln erfolgt nur zahlungshalber, alle Kosten trägt der Besteller. Sämtliche Zahlungen werden zunächst auf die Zinsen und Kosten, dann auf die jeweils älteste Forderung verrechnet. Entgegenstehende Anweisungen des Kunden sind unwirksam. Bei Überfälligkeit eines Rechnungsbetrages werden sofort alle weiteren Forderungen gegen den Kunden fällig. Wird von mehreren zeitlich nacheinander fälligen Wechseln oder Schecks eines Kunden einer nicht ordnungsgemäß eingelöst, so entfällt die in der Hereinnahme der restlichen Papiere liegende Stundung mit der Maßnahme, dass sofort unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden fällig werden und wir auch wegen aller Wechsel- und Scheckforderungen vorgehen können. Ab Fälligkeit werden ohne besondere Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe des jeweils für Frankfurt am Main üblichen Bankbruttozinssatzes für Kredite in laufender Rechnung (einschließlich sämtlicher sonst etwa von der Bank berechneten Spesen und Vergütungen), mindestens 2 % über Landeszentralbank-Diskontsatz berechnet. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen nicht anerkannter Mängelrügen oder die Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Unsere Vertreter haben keine Inkassovollmacht, gleichwohl an sie geleistete Zahlungen gelten als Erfüllung erst mit Eingang bei uns.
  4. Die Lieferung unserer Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen, bis zum Ausgleich eines sich etwa zu Lasten des Kunden ergebenden Kontokorrentsaldos, unser Eigentum. Eine etwaige Weiterverarbeitung erfolgt für uns. Die Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußert und weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Der Käufer verpflichtet sich, bei Zugriffen von dritter Seite sofort Widerspruch zu erheben und uns durch eingeschriebenen Brief zu verständigen. Alle Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf werden bereits jetzt an uns mit dem Recht, aber nicht mit der Pflicht, zur Einziehung bis zur Höhe des ihm für den betreffenden Kaufgegenstand berechneten Nettopreises zuzüglich 20 %  abgetreten und sind uns auf Verlangen zu spezifieren. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung unsere Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Bei Warenrücknahme aufgrund des Eigentumsvorbehalts haben wir Anspruch auf Erstattung entgangenen Gewinns. Bei Annahme von Wechseln oder Schecks, zu der wir nicht verpflichtet sind, gilt die Zahlung erst mit der Einlösung als Erfolg; bis zu diesem Zeitpunkt gelten die vorstehenden Bedingungen.
  5. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Regensburg. Gerichtsstand ist - auch in Wechsel-, Schecksachen und sonstigen Vertragsangelegenheiten - ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Amtsgericht Regensburg. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.7.1973 über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGB 1.73 S.856) sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGB 1.73 S. 8689) ist ausgeschlossen.
  6. Gefahrenübergang: Die Gefahr geht mit dem Abgang der Ware vom Werk auf den Besteller über, auch bei frachtfreier Lieferung oder bei Verwendung eigener Transportmittel. Die Verpackung erfolgt sorgfältigst, für Beschädigungen und Verluste auf dem Transport wird keine Haftung übernommen.
  7. Mängelrügen sind innerhalb 8 Tagen, bei versteckten Mängeln innerhalb 2 Monaten nach Empfang der Ware schriftlich beim Werk anzubringen. Abweichungen von Mustern oder früheren Lieferungen werden, soweit technisch angängig, vermieden. Bei berechtigter Beanstandung steht es uns frei, fehlerhafte Teile nachzuarbeiten, kostenlose Ersatzlieferung zu leisten,  oder Gutschrift zu erteilen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz oder Gewinnentgang irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Für die konstruktiv richtige Gestaltung von Spritzteilen für die Wahl eines geeigneten Materials für die Herstellung und für ihre praktische Eignung trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er von uns bei der Entwicklung beraten wurde. Beanstandete Erzeugnisse sind - nach Einholung unseres Einverständnisses vor der Absendung - spesenfrei an unser Werk Regensburg einzusenden. Handelsübliche Maßabweichungen bei Spritzteilen berechtigen nicht zu Reklamationen.
  8. Schutzrechte: Bei Lieferung nach Unterlagen des Bestellers (Zeichnungen, Muster) übernimmt dieser die volle Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller haftet für sämtliche uns gegebenenfalls durch die Verletzung fremder Schutzrechte erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden.
  9. Spritzwerkzeuge und sonstige Fertigungseinrichtungen bleiben in unserem Besitz und Eigentum, auch wenn sie vom Besteller ganz oder teilweise bezahlt wurden, auch wenn eine Amortisation des Werkzeuges vereinbart wurde. Eine hiervon abweichende Vereinbarung bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Die Annahme von Nachbestellungen müssen wir uns vorbehalten. Durch Annahme der Zahlung für Werkzeugkosten verpflichten wir uns, ohne die ausdrückliche Genehmigung des Bestellers aus dem betreffenden Werkzeug keine Teile an Dritte zu liefern und die Werkzeuge für Nachbestellungen sorgfältig aufzubewahren. Wir haften jedoch nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller innerhalb 5 Jahren nach Fertigstellung des Werkzeugs, bzw. letzter Lieferung, keine Aufträge auf Teile aus dem Werkzeug eingehen. Wir sind dann berechtigt, auch ohne die Genehmigung des Bestellers einzuholen, die Werkzeuge zu verschrotten.
  10. Mengentoleranz: Da es nicht möglich ist, bestellte Mengen genau einzuhalten, müssen wir uns vorbehalten, Aufträge mit einer Mehr- oder Mindermenge von 10 % auszuliefern.
  11. Lieferzeiten: In Angeboten und Auftragsbestätigungen genannte Lieferzeiten sind nach bestem Gewissen anzugeben, sie sind jedoch als ungefähr und unverbindlich zu betrachten. Fälle höherer Gewalt, zu denen auch Unfälle und sonstige Ursachen für teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung in unserem eigenen Betrieb wie auch bei Zulieferanten zu rechnen sind, Ausbleiben von Roh- und Hilfsstoffen, Maschinenschäden und sonstige Betriebsstörungen aller Art befreien uns von der Einhaltung der Lieferfristen.
  12. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen. Abweichende Vorschriften des Bestellers oder mündliche Abmachungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Sollten einzelne Punkte unwirksam sein, hat dies keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
  13. Für Lohnarbeitsaufträge aller Art gelten besondere Bedingungen.
  14. Datenschutz: Personenbezogene Daten des Bestellers werden beim Lieferer für eigene Zwecke gespeichert. Der Lieferer hat jedoch alle nach dem Gesetz zum Schutz von Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Bundesdatenschutzgesetz - BDSG) vom 27. Januar 1977 (BGBL I S. 201 ff.) erforderlichen Maßnahmen für den Datenschutz ergriffen. Dieser Hinweis ersetzt die nach § 26 Absatz 2 BDSG vorgesehene Benachrichtigung des Betroffenen bei der erstmaligen Speicherung personenbezogener Daten.


RiNG  Kamm- und Haarschmuck GmbH
93049 Regensburg